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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2005
Aktenzeichen: 3 StR 80/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 | |
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2005 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Dezember 2004 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe (Tat Nr. 1 der Anklage) wegen Betrugs verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betrugs in 20 und des versuchten Betrugs in drei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 21 Fällen sowie wegen versuchten Betrugs in drei Fällen schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der Strafen aus zwei weiteren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II. 3. der Urteilsgründe eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.
In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe und die übrigen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden 32 Einzelstrafen (darunter sieben Freiheitsstrafen zwischen sechs und acht Monaten und 17 Freiheitsstrafen zwischen neun Monaten und einem Jahr und sechs Monaten) aus, daß sich der Wegfall der Verurteilung in einem Fall der Betrugsserie auf den Ausspruch über die - im übrigen auch angemessene (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO) - Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.
Ende der Entscheidung
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