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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 3 StR 82/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 24. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 29. August 2006 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie jeweils die Hälfte der in der Revisionsinstanz entstandenen gerichtlichen Auslagen. Die dem Angeklagten durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit formellen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Die Revision der Nebenklägerin erhebt die Sachrüge in allgemeiner Form. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen verfahrensrechtlichen Beanstandungen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2. Die aufgrund der Sachrügen veranlasste materiellrechtliche Überprüfung des Urteils ergibt, dass die tatrichterliche Beweiswürdigung nach den Maßstäben der eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 2005, 2322) keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist.
Die von der Revision der Staatsanwaltschaft insoweit erhobenen Einzelbeanstandungen vermögen hieran nichts zu ändern. Die umfassende Beweiswürdigung des Landgerichts ist im Rechtssinne insbesondere weder lückenhaft noch widersprüchlich. Die Beweiswürdigung lässt auch nicht besorgen, dass die Strafkammer an ihre Überzeugungsbildung überspannte Anforderungen gestellt haben könnte. Für eine solche Besorgnis geben auch die von der Staatsanwaltschaft im Einzelnen gerügten Wendungen des Landgerichts keinen Anlass. Mit diesen hat das Landgericht lediglich verdeutlichen wollen, dass es auch die Unschuld des Angeklagten nicht für erwiesen gehalten und ihn nach erschöpfender Beweiswürdigung unter Anwendung des Zweifelssatzes freigesprochen hat.
Ende der Entscheidung
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