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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.2009
Aktenzeichen: 3 StR 84/09
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 64 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. März 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 13. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die den Angeklagten nicht beschwerende Nichtanordnung der Maßnahme nach § 64 StGB zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels des Angeklagten führt, mit dem dieser allein die Nichtanordnung der Maßregel beanstandet (st. Rspr.). Dies hindert das Revisionsgericht indes nicht, auf eine zulässig erhobene - und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende - Revision des Angeklagten, die sonstige Rechtsfehler rügt, das Urteil aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen dazu gedrängt haben (BGH, Beschl. vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08 m. w. N.).
Ende der Entscheidung
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