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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.2005
Aktenzeichen: 3 StR 85/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 85/05

vom 16. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges oder Untreue

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 1. a), 1. b) aa) und 2. auf dessen Antrag - am 16. Juni 2005 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 20. Oktober 2004 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall II. D. der Urteilsgründe wegen Betruges oder Untreue verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte des Betruges oder der Untreue in drei Fällen schuldig ist sowie

bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Der Wegfall der im eingestellten Fall II. D. verhängten Einzelstrafe (ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen nicht ausschließen, daß das Landgericht ohne die entfallene Einzelstrafe eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.

Ende der Entscheidung

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