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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: 3 StR 90/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 229
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 263 Abs. 1
StGB § 263 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 90/04

vom 1. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2003 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, daß die Rüge der Verletzung des § 229 StPO jedenfalls deshalb erfolglos bleibt, weil - wie die Revisionsbegründung in anderem Zusammenhang mitteilt - im Fortsetzungstermin vom 28. April 2003 auch über Fragen der Vernehmung des Zeugen G. im Rechtshilfewege verhandelt worden ist.

Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Das Landgericht ist vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen, hat aber fehlerhaft angenommen, daß dieser von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reiche. Ob die Voraussetzungen des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB vorliegen, hat die Strafkammer nicht geprüft (vgl. zum Vermögensverlust großen Ausmaßes BGH NStZ 2004, 155). Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden. Der Senat hat jedoch die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen aufrechterhalten, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Dies schließt ergänzende Feststellungen nicht aus.

Ende der Entscheidung

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