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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: 3 StR 91/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 b
StPO § 354 Abs. 1 b S. 1
StPO § 460
StPO § 462
StPO § 473 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 4
StGB § 53 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 91/08

vom 3. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2007 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafen aus drei Vorverurteilungen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Bildung der Gesamtstrafe hat der Generalbundesanwalt folgendes ausgeführt:

"Dagegen hält die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen sind nicht ausreichend, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Einbeziehung der Geldstrafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13.11.2006 und vom 05.06.2007 rechtsfehlerfrei ist. Vielmehr kommt in Betracht, dass durch die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 03.11.2005 im Hinblick auf die vorliegend zur Aburteilung gekommene, im August 2003 begangene Tat eine Zäsurwirkung eingetreten ist, mit der Folge, dass die Geldstrafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13.11.2006 und 05.06.2007 nicht mehr gesamtstrafenfähig waren. Hinsichtlich der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05.06.2007 ergibt sich dies schon daraus, dass die ihm zugrunde liegende Tat am 07.09.2006 und damit nach Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 03.11.2005 begangen wurde (UA S. 5). In Hinsicht auf die Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13.11.2006 ist zwar eine nachträgliche Gesamtstrafe nach den Urteilsgründen nicht ausgeschlossen, jedoch hätte es Feststellungen darüber bedurft, ob und wann nach der Entscheidung vom 03.11.2005 es zu einem Berufungsurteil gekommen ist, dem die Prüfung der tatsächlichen Feststellungen zugrunde lag. Durch die Einbeziehung der Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe kann der Angeklagte auch beschwert sein.

Gemäß § 354 Abs. 1b S. 1 StPO ist die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO zu treffen."

Dem schließt sich der Senat an. Das zur Entscheidung berufene Gericht wird sich auch mit § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB auseinander setzen müssen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, da sicher abzusehen ist, dass es nur einen geringen Teilerfolg haben kann. Der Senat kann daher die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen.

Ende der Entscheidung

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