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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2005
Aktenzeichen: 3 StR 93/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 52
StGB § 184 Abs. 5 Satz 1
StGB § 184 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 93/05

vom 5. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29. November 2004 - soweit es ihn betrifft -

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen und des Besitzes kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Verschaffen kinderpornografischer Schriften,

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 1. bis 8. der Urteilsgründe und über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen, wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften und wegen "Verbreitens bzw. Sich-Verschaffens" von kinderpornografischen Schriften in sieben Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat auf die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen versandte der Angeklagte in zahlreichen Einzelfällen per E-Mail zuvor aus dem Internet heruntergeladene kinderpornografische Bilder an einen anderen und empfing von diesem derartige Bilder. Insgesamt 185 Bilddateien kinderpornografischen Inhalts waren auf den Festplatten seines PC gespeichert.

Das Landgericht hat den Austausch der kinderpornografischen Bilder - entsprechend den jeweiligen Versand- und Empfangszeiten - als sieben selbständige Taten nach § 184 Abs. 5 Satz 1 StGB (in der vor dem 1. April 2004 geltenden Fassung) gewürdigt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat insoweit außer Acht gelassen, daß nach § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB aF auch der durch die Beschaffung aus dem Internet begründete Besitz der Bilddateien seinerseits strafbar war und daß dieser Besitz unmittelbar in die Weitergabe der einzelnen Dateien mündete. Daher sind die vom Landgericht festgestellten Einzelhandlungen - jedenfalls dann, wenn sich der Täter wie hier alle versandten Bilder vor der ersten Versendung verschafft hat - durch den sie verbindenden Besitz zu einer einheitlichen Straftat im Sinne von § 52 StGB verklammert (vgl. OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 329). Da nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, daß die auf den Festplatten des Computers vorgefundenen Bilddateien dieselben waren, die der Angeklagte aus dem Internet heruntergeladen und versandt bzw. empfangen hat, ist zwischen dem festgestellten Besitz von 185 kinderpornografischen Bildern und den zu einer einheitlichen Straftat verbundenen Vergehen des Verschaffens nach § 184 Abs. 5 Satz 1 StGB aF ebenfalls Tateinheit anzunehmen.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich insoweit ersichtlich nicht anders verteidigt hätte.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der entsprechenden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge.

Ende der Entscheidung

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