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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.2009
Aktenzeichen: 4 ARs 2/09
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 46 | |
StGB § 55 Abs. 1 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Januar 2009
beschlossen:
Tenor:
Rechtsprechung des Senats steht der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden Senats nicht entgegen.
Der Senat erachtet es für nicht zulässig, allein deshalb, weil eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung analog § 55 Abs. 1 StGB unter Einbeziehung von im Ausland verhängten Strafen ausscheidet, einen "Härteausgleich" in Form eines bezifferten Abschlags von einer fiktiv gebildeten Gesamtstrafe mit der Folge zu gewähren, dass die Bindung an die gesetzlichen Strafrahmen entfällt und im Einzelfall auch die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten werden kann. Vielmehr kommt in diesen Fällen eine als "Härteausgleich" bezeichnete Milderung lediglich im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgründe nach § 46 StGB unter Einhaltung der gesetzlichen Strafrahmen in Betracht.
Ende der Entscheidung
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