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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2001
Aktenzeichen: 4 StR 105/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 81 g |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. September 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist (vgl. UA 11 f.).
Über die auf § 81 g StPO gestützte Anordnung der Entnahme von Körperzellen im Urteilstenor hat der Senat nicht zu befinden; denn es handelt sich insoweit richtigerweise um einen (ggf. selbständig anfechtbaren) Beschluß (vgl. Rogall in SK-StPO § 81 g Rdn. 29 i.V.m. § 81 a Rdn. 115).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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