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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.2008
Aktenzeichen: 4 StR 108/08
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 19. November 2007 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person (§§ 179 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, 26 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beleidigung schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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