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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2002
Aktenzeichen: 4 StR 109/02
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 63 | |
StGB § 67 e | |
StGB § 67 d Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 9. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB aus den vom Landgericht angestellten Erwägungen hier nicht entgegensteht, wird bei den nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu treffenden Entscheidungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297).
Ende der Entscheidung
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