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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2008
Aktenzeichen: 4 StR 110/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 356 a | |
StPO § 356 a Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2008 gemäß § 356 a StPO beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 8. April 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist gemäß § 356 a Satz 3 StPO schon deshalb unzulässig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem angeblichen Gehörsverstoß nicht glaubhaft gemacht ist und deshalb die Einhaltung der Wochenfrist nicht überprüft werden kann.
Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356 a StPO aber auch kein Raum, weil die beanstandete Senatsentscheidung nicht unter Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör ergangen ist. Eine entsprechende Behauptung ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem als "Gehörrüge" bezeichneten Schreiben des Verurteilten vom 23. August 2008.
Ende der Entscheidung
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