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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.05.2007
Aktenzeichen: 4 StR 114/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 430 Abs. 1 StPO |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts, im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung mit dessen Zustimmung, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2, 430 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 20. November 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung der Digitalkamera "Smart R 507" und des Laptops "HP Pavillion ZE 2000" nebst 2 CD-Rom entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme der angeordneten Einziehung festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1 StPO). Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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