Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.05.2000
Aktenzeichen: 4 StR 115/00
Rechtsgebiete: StGB, StPO, JGG


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 265
StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1
JGG § 74
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 115/00

vom

9. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Mai 2000 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 21. Mai 1999, soweit es den Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß er des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beihilfe zur Vergewaltigung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Beihilfe zur sexuellen Nötigung; Vergewaltigung in 2 Fällen" zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge lediglich zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist es unbegründet.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. März 2000 ist nur folgendes auszuführen:

1. Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags im Urteil beanstandet wird, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Antragsbegründung nicht mitgeteilt wird. Daß die Ablehnungsbegründung (UA 14/15) nicht frei von rechtlichen Bedenken ist (vgl. hierzu BGH StV 1990, 291 f.; Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 75), kann der Revision daher nicht zum Erfolg verhelfen.

2. Der Schuldspruch bedarf insoweit der Änderung, als nach den Feststellungen ein einheitliches Tatgeschehen - und damit nur eine Tat im Rechtssinne - vorlag, wobei der Angeklagte zu den beiden Vergewaltigungen der N. durch einen oder mehrere seiner Begleiter psychische Beihilfe leistete (UA 12, 15). Im Hinblick auf die Legaldefinition in § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ergeht der Schuldspruch wegen der Sexualstraftat nach neuem Recht nicht wegen Beihilfe "zur sexuellen Nötigung; Vergewaltigung", sondern wegen Beihilfe zur Vergewaltigung, weil das Regelbeispiel erfüllt wurde (vgl. BGH NStZ 1998, 510, 511; BGH, Urteil vom 12. Januar 2000 - 3 StR 363/99; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 177 Rdn. 20). Der Angeklagte hat sich daher insgesamt des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beihilfe zur Vergewaltigung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (vgl. BGHSt 40, 307, 314; BGH bei Dallinger MDR 1957, 266) schuldig gemacht.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab § 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich insoweit nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

3. Durch die Änderung des Schuldspruchs wird der Strafausspruch nicht berührt; er kann daher bestehen bleiben.

4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 74 JGG.

Ende der Entscheidung

Zurück