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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.06.2007
Aktenzeichen: 4 StR 115/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 354 Abs. 1 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

4 StR 115/07

vom 26. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, Abs. 1 b StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 1. November 2006 wird

a) der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls und der Beihilfe zur versuchten Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Diebstahl schuldig ist;

b) der Angeklagte im Übrigen freigesprochen; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

c) das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und Beihilfe zur versuchten Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt den Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin klar, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls und der Beihilfe zur versuchten Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Diebstahl schuldig ist (vgl. UA 17 f., dort Ziff. IV b).

2. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts holt der Senat den erforderlichen Teilfreispruch hinsichtlich der Fälle 5 bis 9 der Anklage nach. Der Generalbundesanwalt hat hierzu u.a. zutreffend ausgeführt:

"Mit der Anklageschrift war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, in den Fällen 5 bis 9 gemeinschaftlich handelnd mit einem anderen gemäß § 30 Abs. 2 StGB verabredet zu haben, ein Verbrechen, nämlich einen schweren Bandendiebstahl und das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, zu begehen (Bl. 984 III d.A.). Nach den Urteilsfeststellungen kommt hinsichtlich der Fälle 5 bis 9 der Anklage jedoch nur eine Verabredung zur Beteiligung des Angeklagten als Gehilfe in Betracht (UA Bl. 17f. i.V.m. Bl. 6f.). Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. § 30 Abs. 2 StGB stellt aber nur die Einigung, an der Begehung eines Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken, unter Strafe, nicht die Zusage, sich lediglich als Gehilfe zu beteiligen (st. Rspr. vgl. BGH NStZ 1982, 244; 1993, 137f.; NStZ-RR 2002, 74f.; jeweils mit weiteren Nachweisen)."

3. Von dem Teilfreispruch wird die für den Fall 10 der Anklage (= UA 7 f., 17: Beihilfe zur versuchten Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Diebstahl) festgesetzte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht für diesen Fall eine noch geringere Strafe verhängt hätte, wenn es die Fälle 5 bis 10 der Anklage nicht als "fortgesetzte Handlung im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit" (UA 17) angesehen hätte. Im Übrigen erachtet der Senat die festgesetzte Strafe als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO.

4. Der Gesamtstrafenausspruch des angefochtenen Urteils kann allerdings nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte am 23. März 2006 wegen "gemeinschaftlichen schweren Diebstahls sowie versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Strafe ist noch nicht vollstreckt (UA 5). Die verfahrensgegenständlichen Taten beging der Angeklagte am 22. September 2005 und am 12. Dezember 2005 und damit vor der Verurteilung vom 23. März 2006. Es ist daher nahe liegend, dass mit den Einzelstrafen aus dem vorliegenden Verfahren und den Strafen aus dem früheren Urteil eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden gewesen wäre. Eine Gesamtstrafenbildung hinsichtlich der Strafen aus den Verurteilungen vom 23. März 2006, 9. November 2004 und 22. November 2004 kommt - soweit ersichtlich - nicht in Betracht, weil die Strafen aus den beiden letztgenannten Verurteilungen wohl bereits vollstreckt sind (vgl. UA 4 unten).

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Das nunmehr gemäß § 462a Abs. 3 StPO zuständige Gericht (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 3788) wird auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten zu befinden haben.



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