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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.2004
Aktenzeichen: 4 StR 117/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 117/04

vom 22. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 26. November 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Angeklagte aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. März 2004 nicht wegen 93, sondern wegen 92 Fällen des Betruges verurteilt ist. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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