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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.02.1999
Aktenzeichen: 4 StR 13/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 u. 4
StPO § 358 Abs. 2 Satz 1
StPO § 354 Abs. 1
StGB § 174
StGB § 176
StGB § 178
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 13/99

vom

4. Februar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 14. September 1998 dahin geändert, daß die Einzelstrafen in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe jeweils auf sechs Monate Freiheitsstsrafe und im Fall II 6 der Urteilsgründe auf fünf Monate Freiheitsstrafe festgesetzt werden.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 24. Oktober 1996 wegen zehn Sexualstraftaten (§§ 174, 176, 178 StGB), Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Mißhandlung einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat durch Beschluß vom 22. April 1997 - 4 StR 140/97 - das Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurück. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr unter Freispruch im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen, sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen und wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde lediglich hinsichtlich der Höhe der in den Fällen II 1 bis 3 und II 6 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafen, die es in den Fällen II 1 bis 3 (jeweils acht Monate Freiheitsstrafe) und im Fall II 6 (sechs Monate Freiheitsstrafe) verhängt hat, gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) verstoßen. Obgleich das frühere Urteil nur vom Angeklagten angefochten worden war, sind für die genannten Taten jeweils höhere Einzelstrafen als vorher (jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe und fünf Monate Freiheitsstrafe im Fall II 6 der Urteilsgründe) verhängt worden. Das Verbot, auf die Revision des Angeklagten das Urteil zu seinem Nachteil zu verändern, schließt nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe aus, sondern steht auch einer Erhöhung der Einzelstrafen entgegen (BGHSt 1, 252; 13, 41, 42; BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1998 - 4 StR 396/98).

In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die Einzelstrafen in den Fällen II 1 bis 3 auf jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe und im Fall II 6 auf fünf Monate Freiheitsstrafe fest, da auszuschließen ist, daß das Landgericht bei Beachtung des Verschlechterungsverbots auf niedrigere als die in dem früheren Urteil verhängten Einzelstrafen erkannt hätte. Der Senat schließt ferner aus, daß das Landgericht unter Berücksichtigung der in den vorgenannten Fällen nunmehr festgesetzten Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, so daß die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben kann.

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels und den der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Ende der Entscheidung

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