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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.05.2003
Aktenzeichen: 4 StR 135/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 302 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 135/03

vom

13. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 12. November 2002 wirksam zurückgenommen worden ist.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Pflichtverteidigerin als auch der vor der Urteilsverkündung beauftragte Wahlverteidiger, der an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, Revision eingelegt; die Pflichtverteidigerin hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge begründet. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2003 hat der Wahlverteidiger die Revision zurückgenommen. Nach Kenntnisnahme von der Revisionsrücknahme hat die Pflichtverteidigerin mit Schriftsatz vom 27. Februar 2003 mitgeteilt, daß der Angeklagte die Revision durchführen wolle; die Rücknahme sei nur deswegen erfolgt, weil er durch seinen Wahlverteidiger hinsichtlich der Möglichkeit einer Strafverbüßung in Nigeria nicht ordnungsgemäß beraten worden sei.

Die Revision des Angeklagten ist durch den Wahlverteidiger wirksam zurückgenommen worden (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Wahlverteidigers durch den Angeklagten, die keiner besonderen Form bedarf (vgl. BGH StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6), lag, wie sich aus dem Schriftsatz der Pflichtverteidigerin vom 27. Februar 2003 ergibt, vor. Auch dem Schreiben des Angeklagten an das Landgericht vom 1. Februar 2003 (Bd. II Bl. 115, 116 der Akten) ist zu entnehmen, daß er die Verurteilung akzeptiert.

Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht generell unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 6); nur in eng begrenztem Umfang erkennt die Rechtsprechung Ausnahmen an (vgl. BGHSt 45, 51, 53 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die unrichtige Auskunft, durch die der Angeklagte zu seiner Erklärung veranlaßt wurde, nicht durch das Gericht (vgl. hierzu BGHSt 46, 257 f.), sondern durch den Wahlverteidiger erteilt wurde (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8; Ruß in KK 4. Aufl. § 302 Rdn. 13 m.w.N.). Auch wenn durch diese Auskunft bestimmte unzutreffende Vorstellungen bezüglich der Strafvollstreckung beim Angeklagten hervorgerufen wurden, hat dies auf die Rechtswirksamkeit der Revisionsrücknahme keinen Einfluß. Ein bloßer Irrtum über die Auswirkungen eines Urteils oder sonstige enttäuschte Erwartungen sind insoweit unbeachtlich (vgl. BGH GA 1969, 281; NStZ 2001, 220; vgl. auch Ruß aaO Rdn. 15 m.w.N.)

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