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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.04.1999
Aktenzeichen: 4 StR 136/99
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 136/99

vom

27. April 1999

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. November 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 115 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte in der Zeit von Anfang September 1997 bis zu seiner Festnahme am 14. Mai 1998 an Minderjährige insgesamt 108 g Haschisch und 34 g Amphetamin. Der Angeklagte veräußerte 88mal Haschisch, davon in sieben Fällen zugleich auch Amphetamin, und 27mal ausschließlich Amphetamin an seine minderjährigen Abnehmer. Amphetamin und Haschisch hatte der Angeklagte von seinem in Saarbrücken wohnhaften Lieferanten C. erworben, und zwar Haschisch "in der Regel in Teilmengen von 10 bis 15 Gramm, einmal auch eine Haschischplatte von 50 Gramm" (UA 5).

2. Die Verurteilung wegen 115 tatmehrheitlich begangener Straftaten nach § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG kann nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den Einzelgeschäften nicht bedacht, daß es nach den auf dem Geständnis des Angeklagten beruhenden Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen naheliegt, daß die abgegebenen Einzelmengen teilweise aus demselben Gesamtvorrat stammten, so daß insoweit nicht Tatmehrheit sondern jeweils nur eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit vorliegt:

Eine Bewertungseinheit (vgl. BGHSt 30, 28, 31; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4 und 11) kommt nicht nur beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, sondern bei allen Absatzdelikten in Betracht, also auch beim Veräußern und Abgeben von Betäubungsmitteln (BGH NStZ 1997, 243 m. N.). Demgemäß ist, soweit ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist, auch bei der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit anzunehmen (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 15; Weber BtMG § 29 a Rn. 25 jew. m.w.N.).

Zwar ist es nicht geboten, festgestellte Einzelverkäufe zur Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammen (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 8 und 11; StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 6). Es ist jedoch rechtsfehlerhaft, allein auf die Anzahl der Veräußerungsgeschäfte abzustellen, wenn sich - wie hier - konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sich jeweils mehrere der Verkaufsakte auf dieselbe Erwerbsmenge bezogen haben. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte Amphetamin abgegeben hat, denn nach den bisherigen Feststellungen (UA 5: "Einmal erhielt der Angeklagte eine Amphetaminmenge für 25 DM je Gramm") liegt es nahe, daß der Angeklagte nicht nur Haschisch, sondern auch das Amphetamin jeweils in größeren Teilmengen erworben hat. Die Annahme einer Bewertungseinheit kommt auch in Betracht, soweit der Angeklagte von seinem Lieferanten beide Betäubungsmittel gleichzeitig erworben hat. Sofern der Angeklagte gleichzeitig Haschisch und Amphetamin abgegeben hat und diese Betäubungsmittel nicht aus derselben Lieferung stammten, besteht wegen der Teilidentität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen Tateinheit zwischen den den jeweiligen Haschisch- und Amphetaminvorrat betreffenden Taten (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1998 - 1 StR 80/98).

Eine Schuldspruchänderung durch den Senat kommt nicht in Betracht, da die bisherigen Feststellungen keine genügende Grundlage für eine auch nur annähernd verläßliche Grundlage für die Zuordnung der 115 Einzelgeschäfte zu einer bestimmten Anzahl der vom Angeklagten getätigten Erwerbsgeschäfte bieten. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

Ende der Entscheidung

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