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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: 4 StR 138/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 a Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juni 2006 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Strafverfolgung wird im Fall II 4 der Urteilsgründe (= Fall 8 der Anklage) auf den Vorwurf des schweren Bandendiebstahls beschränkt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 6. Februar 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall II 4 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung entfällt.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat beschränkt die Strafverfolgung im Fall II 4 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des schweren Bandendiebstahls, so dass die in diesem Fall auch erfolgte Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung entfällt. Nach den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts werden die wegen der Tat verhängte Einzelstrafe und die festgesetzte Gesamtstrafe durch die Schuldspruchänderung nicht berührt; die Strafen sind zudem angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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