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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.02.2009
Aktenzeichen: 4 StR 14/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 24. Februar 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens insgesamt auferlegt; denn im Vergleich zu dem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil, das der Beschwerdeführer umfassend angegriffen hatte, stellt die Herabsetzung der Freiheitsstrafe nur einen unwesentlichen Erfolg dar, der zu einer Kostenteilung keinen Anlass gab.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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