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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.05.2000
Aktenzeichen: 4 StR 143/00
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 64
StGB § 55 Abs. 1
StGB § 53
StGB § 54
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 143/00

vom

25. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 17. Dezember 1999 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen unerlaubten (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 110 Fällen und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und einen Geldbetrag von 1.580,-- DM für verfallen erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2000 hat er die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Landgericht wirksam von dem Rechtsmittelangriff ausgenommen.

Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als in dem angefochtenen Urteil nicht geprüft wird, ob wegen der Zäsurwirkung von rechtskräftigen Vorverurteilungen mehrere Gesamtstrafen zu bilden sind; im übrigen hat die - beschränkte (vgl. BGHSt 38, 362) - Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Nach den Urteilsfeststellungen wurde der Angeklagte am 8. Juli 1997 und am 16. November 1998 zu Geldstrafen verurteilt. Da die hier abgeurteilten Taten in der Zeit von April 1997 bis zum 2. August 1999 begangen wurden, kommt gemäß § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. den §§ 53, 54 StGB die Bildung nachträglicher Gesamtstrafen in Betracht (vgl. BGH NStZ 1999, 182, 183; BGH, Beschluß vom 3. November 1999 - 3 StR 346/99). Das Urteil macht nicht deutlich, ob die Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben oder ob Ausnahmen von der Pflicht zur Gesamtstrafenbildung gegeben waren und möglicherweise ein Härteausgleich vorzunehmen ist (vgl. hierzu BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 3; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 55 Rdn. 7 ff.). Die zwischenzeitliche Verbüßung von etwa gesamtstrafenfähigen Vorverurteilungen stünde einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht entgegen (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; BGH, Beschluß vom 6. Oktober 1999 - 5 StR 353/99).

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