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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.02.2008
Aktenzeichen: 4 StR 15/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 15/08

vom 26. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat das Landgericht eine festgestellte Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) in einer der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH-Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07) nicht mehr gerecht werdenden Weise kompensiert. Dies beschwert den Angeklagten hier aber nicht. Dieser ist wegen Vergewaltigung und wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person unter Einbeziehung zahlreicher, rechtskräftig verhängter Einzelstrafen, unter anderem einer solchen von sechs Jahren, anstelle einer eigentlich verwirkten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und acht Monaten zu einer solchen von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt worden; außerdem wurde die in einer früheren Verurteilung ausgesprochene Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aufrechterhalten. Durch eine der neuen Rechtsprechung entsprechende Kompensation in Form einer Anrechnung wäre der Angeklagte nicht besser gestellt, weil auszuschließen ist, dass bei ihm, der bereits vielfach, unter anderem wegen Sexualmords zum Nachteil seiner Mutter, vorbestraft ist und deswegen seit 1975 keine fünf Jahre in Freiheit verbracht hat, eine Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung in Betracht kommt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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