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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.03.1999
Aktenzeichen: 4 StR 15/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 33 a | |
StPO § 26 a Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1999 beschlossen:
1. Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner sowie der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein und Athing, der Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic und des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann ist unzulässig.
2. Der Antrag des Verurteilten "auf Neubescheidung gemäß § 33 a StPO" wird zurückgewiesen.
Gründe:
Zu 1.:
Das Ablehnungsgesuch ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 23. Februar 1999 - 4 StR 15/99 - unzulässig (§ 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Zu 2.:
Der Antrag hat keinen Erfolg, da die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO nicht vorliegen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 23. Februar 1999 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der damalige Angeklagte nicht gehört worden ist. Der Antragsteller wiederholt lediglich früheres Revisionsvorbringen.
Ende der Entscheidung
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