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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.06.2008
Aktenzeichen: 4 StR 151/08
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts dahin berichtigt, dass der Angeklagte des versuchten schweren Raubes, versuchten Diebstahls in zwei Fällen, Diebstahls, der Beihilfe zum Diebstahl (Fall 12) und des Diebstahls mit Waffen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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