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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: 4 StR 17/07
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. April 2007 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 4. September 2006 wird aufgehoben.
Gründe:
Das Landgericht war für die Entscheidung über die Wirksamkeit der Rücknahme der Revision durch Rechtsanwalt Schmidt nicht zuständig (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 346 Rdn. 2 m.w.N.).
Die Revision ist nicht wirksam zurückgenommen, da Zweifel an der Ermächtigung des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt Werner Schmidt, durch den Angeklagten bestehen.
Ende der Entscheidung
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