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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.07.2007
Aktenzeichen: 4 StR 17/07
(2)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass auch die Urteile des Amtsgerichts St. Ingbert vom 26. November 2002 (2 Ds 425/02) sowie des Amtsgerichts Saarbrücken vom 1. April 2003 (24-24/03) und vom 21. November 2003 (28-428/03) in die Verurteilung einbezogen sind (vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Ende der Entscheidung
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