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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.05.2004
Aktenzeichen: 4 StR 173/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 173/04

vom

18. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Dezember 2003

a) soweit der Angeklagte im Fall II.16 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b) im Gesamtstrafenausspruch

mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit das Landgericht ihn in den Fällen II. 1 bis 15 der Urteilsgründe der gewerbsmäßigen Hehlerei für schuldig befunden hat. Insbesondere ist auch die Überzeugungsbildung der Strafkammer zur subjektiven Tatseite nicht zu beanstanden. Unter den hier gegebenen Umständen war eine - von der Revision vermißte - nähere als in den schriftlichen Urteilsgründen enthaltene Darlegung nicht veranlaßt.

Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 16 der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben. Denn zu diesem Fall fehlt es an jeglicher Darlegung der Umstände, auf die das Landgericht die Feststellungen gestützt hat. Dem Senat ist deshalb die Prüfung verwehrt, ob die Überzeugungsbildung des Gerichts insoweit auf einer tragfähigen Grundlage beruht.

Eine Einlassung des Angeklagten zu diesem Fall ist im Urteil nicht wiedergegeben. Soweit das Landgericht den Angeklagten aufgrund der Angaben des als Zeuge gehörten Vortäters V. für überführt ansieht, hat dieser nach den Urteilsgründen "hinsichtlich der Fälle 1 bis 7, 10, 12 und 15 glaubhaft ausgesagt, daß der Angeklagte die in den Feststellungen aufgeführten Taten begangen hat" (UA 27/28). Der Fall 16 wird insoweit nicht erwähnt. Zwar betrifft auch dieser Fall - ebenso wie der vorangehende Fall II.15 der Urteilsgründe - ein sog. "Umnummern" der FIN eines nach den Feststellungen von V. entwendeten Pkw. Dennoch kann der Senat nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß die Nichterwähnung dieses Falles bei der pauschalen Angabe derjenigen Fälle, zu denen der Zeuge V. ausgesagt hat, lediglich auf einem Fassungsversehen beruht. Denn konkret wird zum "Umnummern" durch den Angeklagten für V. bei der Beweiswürdigung zum Fall II.15 der Urteilsgründe mitgeteilt, V. habe "detailreich geschildert, daß er bei der Verwertung eines von ihm gestohlenen Fahrzeugs auf die Mithilfe des Angeklagten deswegen angewiesen war, weil er den konkret erforderlichen Schlagzahlensatz nicht zur Verfügung gehabt habe" (UA 34; Hervorhebung durch den Senat). Das läßt darauf schließen, daß V. auch nur zu einem Fall des "Umnummerns" ausgesagt hat.

Über den Fall II.16 der Urteilsgründe ist deshalb neu zu befinden. Die Aufhebung in diesem Fall hat den Wegfall der insoweit erkannten Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten zur Folge. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

Ende der Entscheidung

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