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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: 4 StR 177/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
StPO § 473 Abs. 1 Satz 2
StPO § 473 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 177/05

vom 2. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juni 2005 beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 29. November 2004 wird als unbegründet verworfen.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils im Ausspruch über die gerichtlichen Auslagen und über die notwendigen Auslagen der Beteiligten dahingehend geändert, daß

a) von den gerichtlichen Auslagen die Staatskasse drei Viertel und der Angeklagte ein Viertel tragen,

b) die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu drei Vierteln trägt,

c) der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu einem Viertel zu tragen hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

4. Die gerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zu drei Vierteln und dem Angeklagten zu einem Viertel zur Last; die Gebühr für die sofortige Beschwerde wird um drei Viertel ermäßigt. Die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Staatskasse zur Hälfte und die Nebenklägerin zu einem Viertel, diejenigen der Nebenklägerin werden dem Angeklagten zu einem Viertel auferlegt.

Gründe:

Zu 1.:

Die Revision des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu 2.:

Die Kostenbeschwerde ist teilweise begründet. In der zugelassenen Anklage ist dem Angeklagten ein Verbrechen der (schweren) Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen zum Nachteil der Nebenklägerin, zur Last gelegt worden. Das Landgericht hat nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme den erhobenen Tatvorwurf nicht für erwiesen angesehen; es hat den - insoweit geständigen - Angeklagten (lediglich) der vorsätzlichen Körperverletzung für schuldig befunden und ihn deswegen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. In Anbetracht dessen entspricht es der Billigkeit, die gerichtlichen Auslagen und die Auslagen der Beteiligten nicht in vollem Umfang dem Angeklagten aufzuerlegen, sondern diese - wie aus der Beschlußformel ersichtlich - nach Bruchteilen zu verteilen (vgl. §§ 465 Abs. 2, 472 Abs. 1 Satz 2, 464 d StPO).

Zu 3. und 4.:

Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO, diejenige für das Beschwerdeverfahren auf § 473 Abs. 4 StPO.

Ende der Entscheidung

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