Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.2004
Aktenzeichen: 4 StR 180/04
Rechtsgebiete: BtMG


Vorschriften:

BtMG § 31
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 180/04

vom 20. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ein sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel zu der vom Beschwerdeführer gerügten Nicht-Anwendung des § 31 BtMG ergibt sich aus dem Urteil nicht; eine bei dieser Sachlage erforderliche zulässige Aufklärungsrüge wurde von der Revision nicht erhoben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



Ende der Entscheidung

Zurück