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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.08.2004
Aktenzeichen: 4 StR 186/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 186/04

vom 5. August 2004

in der Strafsache

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 18. Dezember 2003 im Ausspruch über den Verfall mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des sichergestellten Kokains und der sichergestellten Pistole nebst Munition angeordnet und "von den sichergestellten 5.899,64 € ... 3.988,45 € für verfallen erklärt". Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über den (richtig: erweiterten) Verfall Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils augrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Einziehung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Mai 2004, die durch die weiteren Ausführungen der Revision im Schriftsatz des Verteidigers vom 28. Juni 2004 nicht entkräftet werden.

2. Dagegen kann der Ausspruch über den (erweiterten) Verfall keinen Bestand haben. Das Landgericht hat dazu lediglich ausgeführt: "Das sichergestellte Geld war bis auf einen Betrag von 1.911,19 € - insoweit steht dem geschädigten Inhaber des J. -Marktes ein Erstattungsanspruch gegen den Angeklagten zu (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB) - gemäß §§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 73 d StGB für verfallen zu erklären" (UA 45). Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung des - erweiterten - Verfalls nicht dargetan. Denn diese Maßnahme setzt die uneingeschränkte tatrichterliche Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Gegenstände voraus, hinsichtlich deren der erweiterte Verfall angeordnet wird (BGHSt 40, 371; bestätigt durch BVerfG, Beschluß vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95; ferner Senatsbeschluß vom 1. Juli 2004 - 4 StR 226/04). Daran fehlt es, zumal das Landgericht entgegen der Einlassung des Angeklagten gerade nicht die Überzeugung gewonnen hat, daß 4.200 € von dem bei dem Angeklagten sichergestellten Geld aus einem kurz zuvor abgewickelten Betäubungsmittelgeschäft stammen (UA 38).

Über die Anordnung des (erweiterten) Verfalls ist deshalb erneut zu befinden.

Ende der Entscheidung

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