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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2009
Aktenzeichen: 4 StR 187/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. Juli 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 16. Dezember 2008 - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts -
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue jeweils entfällt,
b) im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Anordnung des erweiterten Verfalls entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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