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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.06.2008
Aktenzeichen: 4 StR 189/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. Dezember 2007 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahingehend abgeändert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sieben Monate von der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind. Im Übrigen wird die weiter gehende Revision mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Bezeichnung der Tat als "gemeinschaftlich" im Urteilstenor entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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