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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.06.2005
Aktenzeichen: 4 StR 191/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ob bei einer Gesamtverfahrensdauer von zwei Jahren und sechs Monaten bereits die zeitweise Nichtförderung des Verfahrens während des Zwischenverfahrens nach Aufhebung des Haftbefehls durch das Oberlandesgericht Rostock die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu rechtfertigen vermag, bedarf hier keiner Entscheidung, da die wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten jedenfalls - auch in Anbetracht der für sich gesehen teilweise nicht unbedenklichen Strafschärfungserwägung (vgl. UA 18 2. Absatz a.E.) - angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO; vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 17. März 2005 - 3 StR191/05).
Ende der Entscheidung
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