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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.12.2005
Aktenzeichen: 4 StR 198/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 206 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 198/05

vom 8. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2005 gemäß § 206 a Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Angeklagten

A. betrifft.

2. Die Staatskasse trägt insoweit die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten A. aufzuerlegen; sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe:

Das Landgericht Saarbrücken hat den Angeklagten A. mit Urteil vom 15. Juli 2004 u. a. wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung von Strafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und beanstandet, dass gegen den Angeklagten nicht auch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

Der Angeklagte ist vor der Entscheidung des Revisionsgerichts, am 4. Dezember 2005, verstorben. Das Verfahren ist daher, soweit es den Angeklagten A. betrifft, insgesamt gemäß § 206 a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGHSt 45, 108, 111; BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2), auch wenn der ihn betreffende Schuldspruch bereits rechtskräftig war (vgl. BGHSt 15, 203, 207; 31, 51 f.; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. Einl. Rdn. 151, 154; § 206a Rdn. 5, 6, 8). Das angefochtene Urteil ist damit im Hinblick auf den Angeklagten A. gegenstandslos, ohne dass es seiner Aufhebung bedarf (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 103).

Die Kosten des Verfahrens hat insoweit die Staatskasse zu tragen (§ 467 Abs. 1 StPO). Der Senat hat jedoch davon abgesehen, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten A. aufzuerlegen, weil die Revision der Staatsanwaltschaft aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Juli 2005 dargelegten Gründen zu Ungunsten des Angeklagten A. Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und der Angeklagte - bei rechtskräftigem Schuldspruch - nur deshalb nicht verurteilt wurde, weil durch seinen Tod während des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH NStZ-RR 2002, 262). Die Staatskasse ist daher auch nicht verpflichtet, vom Angeklagten A. erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG; vgl. BGH NStZ-RR 2003, 103).

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