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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: 4 StR 205/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2008 gemäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 (analog) StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Januar 2008 entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin abgeändert, dass vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und drei Monate von der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind.
2. Die Kosten des auf die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe beschränkten Rechtsmittels des Angeklagten einschließlich der ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 3 StPO).
Ende der Entscheidung
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