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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2005
Aktenzeichen: 4 StR 211/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 14. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 20. Januar 2005 mit Beschluß vom 14. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner, von seinem Verteidiger eingelegten, nicht näher begründeten Beschwerde.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Soweit die Beschwerde als Gegenvorstellung anzusehen sein sollte, wäre sie ebenfalls erfolglos, weil ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden kann (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2; vgl. auch Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 349 Rdn. 35, 47 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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