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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2009
Aktenzeichen: 4 StR 211/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 25. Juni 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Februar 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung über den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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