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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2009
Aktenzeichen: 4 StR 211/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25. Juni 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Februar 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung über den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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