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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2006
Aktenzeichen: 4 StR 223/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 73 Abs. 1 Satz 2
StGB § 73 a Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 223/06

vom 25. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 25. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und N. wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 13. Dezember 2005, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes aufgehoben; die Anordnungen entfallen.

2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat - jeweils unter Freisprechung im Übrigen - den Angeklagten S. wegen bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung in sieben Fällen sowie wegen schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten N. wegen schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es bei beiden Angeklagten den Verfall von Wertersatz in Höhe von jeweils 44.000 Euro angeordnet.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte S. beanstandet darüber hinaus auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben die Aufhebung und den Wegfall der Verfallsanordnungen zur Folge; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen entwendeten die Angeklagten als Bandenmitglieder in den Fällen II. B 1 bis 11 bei verschiedenen Tankstellen insgesamt 66.000 Liter Dieselkraftstoff, den sie veräußerten. In Bezug auf diese Taten hat die Strafkammer bei beiden Angeklagten gemäß § 73 a Satz 1 StGB Verfall des Wertersatzes in Höhe von jeweils 44.000 Euro angeordnet.

Diese Anordnungen halten im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StPO rechtlicher Prüfung nicht stand.

Ist dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Täter oder Teilnehmer erwachsen, dessen Erfüllung diesem den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde, so ist die Anordnung des Verfalls und des Wertersatzverfalls gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich allein schon durch die Existenz dieser Forderung ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verletzte bekannt ist, er den Täter oder den Teilnehmer tatsächlich in Anspruch nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist (vgl. BGH NStZ 1984, 409 f.; NStZ-RR 2004, 242, 244; 2006, 138). So verhält es sich hier.

Dass den durch die Diebstahlstaten Verletzten Ansprüche gegen die Angeklagten entstanden sind, liegt auf der Hand. Diese Ansprüche stehen gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer Verfallsanordnung entgegen. Eine andere Beurteilung ergibt sich in Anbetracht der derzeitigen Gesetzeslage und des eindeutigen Wortlauts des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht daraus, dass die Geschädigten bis auf eine Ausnahme ( -Tankstelle in Rostock, UA 14) nicht ermittelt werden konnten und deren Feststellung auch künftig nicht zu erwarten, mithin mit der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Angeklagten nicht zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 41/06).

Da weiter gehende Feststellungen, etwa zum Vorliegen einer Ausnahme von den oben dargelegten Grundsätzen (vgl. hierzu BGH aaO), nicht zu erwarten sind, hat der Senat die Verfallsanordnungen in Wegfall gebracht.

Der nur geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Ende der Entscheidung

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