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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2000
Aktenzeichen: 4 StR 229/00 (1)
Rechtsgebiete: StPO, JGG, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 354 Abs. 3
StPO § 358 Abs. 2 Satz 1
JGG § 15 Abs. 1 Nr. 3
JGG § 105 Abs. 1
StGB § 138
StGB § 138 Abs. 1 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 229/00

vom

25. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen des Verdachts der Beihilfe zum versuchten schweren Raub

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 3. Dezember 1999, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Halle - Jugendrichter - zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten der Beihilfe zum versuchten schweren Raub für schuldig befunden und ihm nach §§ 15 Abs. 1 Nr. 3, 105 Abs. 1 JGG eine Arbeitsauflage erteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet.

1. Die Sachrüge führt zur Aufhebung der Verurteilung; auf die Frage der Zulässigkeit der Verfahrensrüge kommt es daher nicht an.

a) Nach den Urteilsfeststellungen wollten die Angeklagten H. und R. unter Einsatz einer Waffe einen Drogenhändler in dessen Wohnung berauben. Sie weihten die Angeklagten G. und Re. in ihren Plan ein und ließen sich sodann von G. in dessen Auto zur Wohnung des Drogenhändlers fahren. Der Angeklagte Re. fuhr ebenfalls mit. Er wartete zusammen mit G. in dessen etwa 50 m vom Wohnhaus des Opfers geparkten Fahrzeug auf die Rückkehr der beiden anderen. Aufgrund der Gegenwehr des Opfers kam es nicht zur Vollendung des Raubes.

b) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten Re. wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub nicht, denn es ist weder dargetan, daß er einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag erbracht, noch daß er mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat. Zwar kann auch die bloße Anwesenheit die Tat eines anderen im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern (vgl. BGH StV 1982, 517; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 15 mit weit. Nachw.), jedoch bedarf es bei solchen Fallgestaltungen sorgfältiger und genauer Feststellungen dazu, daß und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 12, 13; BGH NStZ 1995, 490). Weder aus den Urteilsfeststellungen noch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich entnehmen, daß der Angeklagte durch das Mitfahren zum Tatort die Haupttäter in ihrem Tatentschluß bestärkt hat. Auch daß er ihnen dadurch das Gefühl erhöhter Sicherheit vermittelt haben könnte, liegt angesichts der Tatsache, daß er in dem etwa 50 m vom Hauseingang entfernt abgestellten Fahrzeug auf deren Rückkehr wartete, fern.

2. Eine eigene Entscheidung des Senats nach § 354 Abs. 1 StPO kam nicht in Betracht.

Zwar sind weitere, zur Bejahung einer Beihilfe zum versuchten schweren Raub führende Feststellungen unter den gegebenen Umständen auch in einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten; jedoch ist in dem Vorwurf, an einer Katalogtat im Sinne des § 138 StGB beteiligt gewesen zu sein, zugleich (§ 264 StPO) der Vorwurf enthalten, die beabsichtigte Begehung des Delikts nicht angezeigt zu haben (vgl. BGHSt 36, 167, 169; BGH NStZ-RR 1998, 204). Deswegen wird der neu entscheidende Tatrichter zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte, wenn ihm die Beteiligung an dem versuchten schweren Raub nicht nachzuweisen ist, nach § 138 Abs. 1 Nr. 8 StGB strafbar gemacht hat.

Der Senat verweist die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht Halle - Jugendrichter - zurück, da dessen Strafgewalt ausreicht. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zu beachten.

3. Durch die Urteilsaufhebung ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 464 Rdn. 20).

Ende der Entscheidung

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