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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2000
Aktenzeichen: 4 StR 231/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 154 Abs. 2
StGB § 69
StGB § 69 a
StGB § 73 a
StGB § 73 d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 231/00

vom

17. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2000 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. November 1999 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Bandendiebstahls entfällt.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und Bandendiebstahls" unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten sowie wegen "zwei vollendeter und zwei versuchter schwerer Bandendiebstähle" zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt; außerdem hat es Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB und Anordnungen nach § 73 a und § 73 d StGB getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe wegen Bandendiebstahls verurteilt worden ist, weil die bisherigen Feststellungen zweifelhaft erscheinen lassen, ob der Angeklagte insoweit Täter oder nur Gehilfe ist.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der für den Bandendiebstahl verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Folge; der Ausspruch über die insoweit gebildete Gesamtstrafe bleibt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - hiervon jedoch unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die bestehen bleibenden Einzelstrafen für die vier Fälle des schweren Bandendiebstahls (dreimal jeweils drei Jahre und einmal ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe) aus, daß sich der Wegfall dieser

Strafe auf den Ausspruch über die - maßvolle - Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat.



Ende der Entscheidung

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