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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2000
Aktenzeichen: 4 StR 236/00
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 78 Abs. 1
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 236/00

vom

27. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 7. Februar 2000 im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen im Fall II 1 der Urteilsgründe entfällt.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

1. Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen keinen Bestand, weil insoweit gemäß § 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB die Verfolgung wegen Verjährung ausgeschlossen ist; auf die Gründe der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Juni 2000 wird Bezug genommen.

Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils entspricht dem Gesetz.

Ende der Entscheidung

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