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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2004
Aktenzeichen: 4 StR 237/04 (1)
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 260 Abs. 5
StPO § 267 Abs. 3 Satz 1
StGB § 174 Abs. 1
StGB § 27 Abs. 2
StGB § 49 Abs. 1
StGB i.d.F. des 6. StrRG § 176 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 237/04

vom 14. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. März 2003, soweit es sie betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert und klargestellt, daß die Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Mißbrauch von Kindern in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen sowie der Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch von Kindern in zwei tateinheitlichen Fällen und zum tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen in drei tateinheitlichen Fällen schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendschutzkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte "der gemeinschaftlichen sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern und weiterer Tateinheit mit gemeinschaftlichem sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, sowie der Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen" für schuldig befunden und sie unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Halle vom 17. September 1999 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Schuldspruchänderung ergibt sich daraus, daß sich die Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe nicht auch der Beihilfe zum tateinheitlich mit weiteren Delikten begangenen sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen schuldig gemacht hat, weil die Kinder - worauf das Landgericht in dem angefochtenen Urteil selbst hingewiesen hat (UA 19, 20) - nicht zu dem von § 174 Abs. 1 StGB geschützten Personenkreis gehören.

Der Senat hat außerdem eine Klarstellung des Urteilstenors vorgenommen, durch die zum Ausdruck gebracht wird, daß beide Taten zum Nachteil mehrerer Opfer begangen wurden. Zugleich hat er die wiederholte Kennzeichnung der Taten als gemeinschaftlich begangen entfallen lassen, weil Tatmodalitäten, die kein eigenes Unrecht darstellen oder die allein für die Strafzumessung von Bedeutung sind, aus Gründen der Übersichtlichkeit im Tenor nicht erwähnt zu werden brauchen (vgl. BGHSt 27, 287, 289; BGH, Beschluß vom 6. Oktober 1998 - 4 StR 391/98; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 260 Rdn. 24). Derartige Angaben finden ihren angemessenen Platz vielmehr im Verzeichnis der angewendeten Strafvorschriften nach § 260 Abs. 5 StPO.

2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil es an einer nachvollziehbaren Begründung der Strafzumessung fehlt. Die Strafkammer hat insoweit lediglich ausgeführt: "Auch hier konnte zugunsten der Angeklagten lediglich berücksichtigt werden, daß sie bisher unbelastet ist. Zu Lasten der Angeklagten wurden die Gesichtspunkte herangezogen, die oben bei dem Angeklagten N. dargelegt wurden und die in gleicher Weise auf die Angeklagte E. zutrafen [UA 22]." Dies genügt den Anforderungen des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdn. 417). Aufgrund einer derartig unzulänglichen Begründung läßt sich nicht nachprüfen, ob der Tatrichter bei der Strafzumessung von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist, zumal die jeweiligen Tatbeiträge der Angeklagten grundlegend verschieden sind.

Darüber hinaus kann, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, die im Fall II 1 verhängte Einzelstrafe auch deswegen keinen Bestand haben, weil die Strafkammer bei der Bemessung dieser Strafe ohne nähere Begründung von einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten ausgegangen ist [UA 22], während der nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 176 Abs. 2 StGB i.d.F. des 6. StrRG Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten vorsieht. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens auf eine niedrigere Einzelstrafe und eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Ende der Entscheidung

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