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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.08.2008
Aktenzeichen: 4 StR 237/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 265 Abs. 2 | |
StGB § 66 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die auf einen Verstoß gegen § 265 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge hat jedenfalls auch deshalb keinen Erfolg, weil - was die Revision mitzuteilen unterlassen hat - der Beschluss des Landgerichts vom 24. September 2007, in welchem das Landgericht die Untersuchung des Angeklagten unter Hinweis auf § 66 Abs. 1 StGB angeordnet hat, nicht nur dem Verteidiger, sondern auch dem Angeklagten selbst mitgeteilt worden ist (vgl. Bd. I Bl. 71, 72 d.A.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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