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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2007
Aktenzeichen: 4 StR 239/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 55
StPO § 56
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 3
StGB § 55
StGB § 157
StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 239/07

vom 26. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen uneidlicher Falschaussage

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 3 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. September 2006 in den Strafaussprüchen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht - Strafrichter - Bochum zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage jeweils zu Geldstrafen von 150 Tagessätzen zu je 100 Euro (A. und T. ) bzw. zu je 90 Euro (Al. -B. ) und 85 Euro (N. ) verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da die Ablehnung eines Aussagenotstandes nach § 157 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.

1. Nach den Feststellungen war im Jahr 2004 ein Strafverfahren u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gegen einen Sportlehrer des Gymnasiums, an welchem auch die Angeklagten als Lehrer tätig waren, beim Landgericht Bochum anhängig. Dem Lehrer wurde u.a. vorgeworfen, Schülerinnen im Rahmen des Sportunterrichts unangemessen berührt zu haben. In der Hauptverhandlung vom 24. September 2004 wurden die Angeklagten vor der Strafkammer des Landgerichts Bochum als Zeugen gehört. Obwohl sich in den Schuljahren 1997/98 bzw. 2002/2003 11 bis 12jährige Schülerinnen sowie die Eltern einer betroffenen Schülerin bei ihnen in ihren damaligen Funktionen als Klassenlehrer (N. , A. und T. ) bzw. als Vertrauenslehrerin (Al. -B. ) über sexuelle Belästigungen und verbale Anzüglichkeiten ihres Kollegen während des Sportunterrichts beschwert hatten, stellten die Angeklagten bei ihren Zeugenvernehmungen auf entsprechende Befragung nach Belehrung über ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO wider besseres Wissen die Kenntnis solcher Beschwerden in Abrede oder gaben wahrheitswidrig an, sich daran nicht zu erinnern. Bereits vor diesen richterlichen Vernehmungen hatten die Angeklagten anlässlich einer Vorladung bei der oberen Schulaufsichtsbehörde im Sommer 2004 ebenfalls der Wahrheit zuwider erklärt, von sexuellen Übergriffen des Sportlehrers nichts zu wissen.

2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Angeklagten bei ihren Zeugenvernehmungen vor dem Landgericht zwar deshalb die Unwahrheit sagten, um die Gefahr dienstrechtlicher Konsequenzen von sich abzuwenden. Eine Absicht, sich durch die Falschaussagen darüber hinaus vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen, hat es hingegen nicht festzustellen vermocht. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Angeklagten trotz entsprechender Belehrung von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätten. Zudem habe eine strafrechtliche Verfolgung der Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht im Raum gestanden.

Diese Begründung vermag die Ablehnung eines Aussagenotstandes nach § 157 StGB nicht zu rechtfertigen.

a) Für die Annahme einer Zwangslage nach § 157 StGB ist allein das Vorstellungsbild des Täters, bei wahrheitsgemäßer Aussage die Bestrafung wegen eines vorausgegangenen Verhaltens befürchten zu müssen, maßgeblich. Auf das objektive Vorhandensein einer solchen Gefahr kommt es dabei nicht an. § 157 StGB ist deshalb selbst dann anwendbar, wenn der Zeuge nur irrtümlich die Gefahr gerichtlicher Bestrafung angenommen hat (vgl. BGHSt 8, 316, 317; BGH bei Detter NStZ 1990, 222).

Vor dem Hintergrund dieser rein subjektiven Zielrichtung der Vorschrift ist es entgegen der Auffassung des Landgerichts keineswegs nahe liegend, dass ein Zeuge, der sich im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage begründet oder nur irrtümlich strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sieht, dieser Zwangslage dadurch zu entgehen versucht, dass er sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StGB beruft. Vielmehr kommt ebenso in Betracht, dass dieser Zeuge bei seiner Vernehmung von der Vorstellung geleitet wird, schon durch das Gebrauchmachen vom Auskunftsverweigerungsrecht sein früheres - aus seiner Sicht strafrechtlich relevantes - Fehlverhalten einzugestehen, und deshalb zum Mittel der Falschaussage greift. Dies gilt erst recht mit Blick auf § 56 StPO, wonach der Zeuge, der sich auf § 55 StPO beruft, auf Verlangen verpflichtet ist, die Gründe für die Aussageverweigerung anzugeben. In einer solchen Zwangslage könnten sich auch die Angeklagten bei ihrer Aussage vor dem Landgericht befunden haben. Hiermit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.

b) Eine Erörterung dieses möglichen Beweggrundes für die Falschaussagen war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil nicht nur objektiv, sondern - was allein maßgeblich ist - auch aus Sicht der Angeklagten im Zeitpunkt ihrer Vernehmung eine Strafverfolgung wegen ihres früheren Verhaltens ausgeschlossen war. Hier liegt es nämlich keinesfalls fern, dass, worauf die Revision zu Recht hinweist, die Angeklagten bei ihren Vernehmungen davon ausgingen, durch ihre Untätigkeit weitere Sexualdelikte ihres Kollegen, insbesondere mögliche Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, gefördert, sich mithin der Beihilfe durch Unterlassen zu solchen Taten schuldig gemacht zu haben. Als Klassen- bzw. Vertrauenslehrern oblag den Angeklagten eine Garantenpflicht zum Schutz der ihnen anvertrauten Schüler. Diese verpflichtete sie, die ihnen anvertrauten Schüler im Schulbetrieb vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren (vgl. BGH VersR 1955, 742, 743; OLG Köln NJW 1986, 1947, 1948). Die Angeklagten wären deshalb gehalten gewesen, zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung weiterer sexueller Übergriffe ihres Kollegen - nahe liegend etwa durch Unterrichtung des Schulleiters - zu treffen (vgl. BGHSt 43, 82, 87; BGH bei Holtz MDR 1982, 626; BGH MDR 1984, 274).

Nicht auszuschließen ist darüber hinaus, dass die Angeklagten auch glaubten, sich (zudem) der versuchten Strafvereitelung schuldig gemacht zu haben. Dies käme etwa dann in Betracht, wenn sie meinten, die Schulaufsichtsbehörde hätte ihre dort getätigten falschen Angaben an die Strafverfolgungsbehörden zu dem gegen den Kollegen geführten Strafverfahren weitergeleitet.

3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Bochum zurück, da dessen Strafgewalt hier ausreicht. Sollte in der neuen Hauptverhandlung nicht geklärt werden können, ob die Angeklagten bei ihren Falschaussagen auch aus dem Motiv der Abwehr strafrechtlicher Verfolgung gehandelt haben, wird insoweit nach dem Zweifelsgrundsatz zu verfahren und zu Gunsten der Angeklagten vom Vorliegen eines Aussagenotstands auszugehen sein (vgl. BGH NStZ 1988, 497).

Ende der Entscheidung

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