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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2002
Aktenzeichen: 4 StR 247/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 430
StPO § 442
StPO § 136 a Abs. 1
StPO § 136 a Abs. 3
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StGB § 73 Abs. 1
StGB § 73 a Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 247/02

vom

7. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. November 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. Februar 2002, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über den Wertersatzverfall in Höhe von 50.000 DM mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in vier Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es den Verfall des in der Wohnung des Angeklagten beschlagnahmten Geldbetrags von 5.000 DM sowie den Wertersatzverfall eines weiteren Geldbetrages in Höhe von 50.000 DM angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über den Wertersatzverfall Erfolg; im übrigen ist es zum Schuld- und zum Rechtsfolgenausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. August 2002 bemerkt der Senat, daß die Rüge der Verletzung des § 136 a Abs. 1 und 3 StPO (RB vom 3. Mai 2002) schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil das Rügevorbringen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an den für die Zulässigkeit der Verfahrensbeschwerde vorausgesetzten Tatsachenvortrag enthält. Dieser muß so vollständig sein, daß er dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob der behauptete Verfahrensverstoß - den Nachweis unterstellt - vorliegt oder nicht. Deshalb ist, wenn ein Verwertungsverbot gegenüber der Aussage einer Vernehmungsperson geltend gemacht wird, regelmäßig der vollständige Inhalt der Vernehmungsniederschrift(en) mitzuteilen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 2, 4, 5). Darauf kam es hier schon deshalb an, weil sich erst aus den Niederschriften über die Vernehmung des Mitangeklagten Hassan D.-A. der Inhalt und Umfang von Zusagen sowie der Zusammenhang, in dem Zusagen gemacht sind, erschließt, die Gegenstand der von der Revision behaupteten Täuschung sein konnten (vgl. Vernehmungsprotokoll vom 18. Januar 2001 S. 8, Bd. I Bl. 39 d.A. 6 Js 5/01). Im übrigen hätte die Rüge, ihre Zulässigkeit unterstellt, auch in der Sache keinen Erfolg. Denn auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens deckt die Begründung, mit der das Landgericht ein Verwertungsverbot verneint hat (UA 44 f.), keinen Rechtsfehler auf.

2. Der Ausspruch über den Wertersatzverfall in Höhe von 50.000 DM kann nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen insgesamt 55.000 DM an Bestechungsgeldern "erlangt". Davon konnten 5.000 DM bei ihm in der Wohnung sichergestellt werden, die das Landgericht deshalb zu Recht nach § 73 Abs. 1 StGB für verfallen erklärt hat. Hinsichtlich des weiteren Betrages von 50.000 DM führt das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung lediglich aus, dieser Betrag sei "nicht mehr vorhanden" und es "mußte gemäß § 73 a Satz 1 StGB der Verfall eines entsprechenden Wertes angeordnet werden" (UA 56). War der Wert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten aber nicht mehr vorhanden (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 233/02 - , zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; ferner BGHSt 38, 23; BGH wistra 2000, 298), hätte das Landgericht prüfen müssen, ob von der Anordnung des (Wertersatz)Verfalls gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Daß das Landgericht dies bedacht und das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, zumal nach seiner Suspendierung vom Dienst, schließen eine Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten nicht von vornherein aus. Schon deshalb hätte es einer ausdrücklichen Erörterung dieser Frage in den Urteilsgründen bedurft. Dies wird der neue Tatrichter nachzuholen haben, sofern er nicht ausnahmsweise von der Möglichkeit der §§ 430, 442 StPO Gebrauch macht und die Anordnung des Wertersatzverfalls von der Verfolgung ausnimmt.

Ende der Entscheidung

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