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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2001
Aktenzeichen: 4 StR 250/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 23. Oktober 2000 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und anderer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Juni 2001 zutreffend ausgeführt hat, genügt die allein erhobene Verfahrensrüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Beschwerdeführer die den angeblichen Verfahrensmangel begründenden Tatsachen nicht vollständig vorgetragen hat (vgl. hierzu die Revisionsgegenerklärung vom 12. April 2001). Das Rechtsmittel ist daher insgesamt als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH NJW 1995, 2047; StV 1997, 225, 226; BGH, Beschluß vom 11. März 1998 - 1 StR 9/98; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 344 Rdn. 20 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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