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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.2003
Aktenzeichen: 4 StR 254/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 2 | |
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Januar 2003 mit den Feststellungen aufgehoben
a) in den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe,
b) im Gesamtstrafausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die zu den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen Vergewaltigung nicht. Insoweit hat das Landgericht lediglich festgestellt, daß der Angeklagte jeweils mit seiner Ehefrau, mit der er in häuslicher Gemeinschaft lebte, gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr durchführte, nachdem er zuvor ihren Slip, den er für "unanständig" hielt, von ihrem Körper gerissen (Fall 3) bzw. die im Bett liegende Frau gegen ihren Willen auf den Rücken gedreht und sich auf sie gelegt hatte (Fall 4).
Es mangelt mithin an der hinreichenden Feststellung, daß der Angeklagte in diesen beiden Fällen eines der in § 177 Abs. 1 Nr. 1-3 StGB beschriebenen Nötigungsmittel eingesetzt hat. Insbesondere ist damit keine Gewaltanwendung im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB belegt, die das Landgericht - wie sich aus der sehr knappen rechtlichen Würdigung, die sich auf die Wiedergabe der angewendeten Vorschriften beschränkt, ergibt - angenommen hat.
Daher kann die Verurteilung wegen Vergewaltigung in diesen Fällen keinen Bestand haben, was auch die Aufhebung der Gesamtstrafe bedingt.
Ende der Entscheidung
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