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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.08.2009
Aktenzeichen: 4 StR 266/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 4. August 2009

gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Tenor:

1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Tatkomplex II. 2 auf den Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 12. Januar 2009 dahin geändert, dass im Tatkomplex II. 2 die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Körperverletzung sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Senat beschränkt im Tatkomplex II. 2 die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung. Dies führt zum Wegfall der Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist - auch unter Berücksichtung des Vorbringens der Verteidigung in der Gegenerkärung vom 27. Juli 2009 - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die Verurteilung wegen Körperverletzung auf eine niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal der Angeklagte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen insoweit jedenfalls den Tatbestand einer versuchten Körperverletzung erfüllt hat.



Ende der Entscheidung

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