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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.06.2007
Aktenzeichen: 4 StR 268/07
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 268/07

vom 19. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen auswärtigen Strafkammer Recklinghausen beim Landgericht Bochum vom 19. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zwar erfüllt die Bedrohung der Opfer mit der Schusswaffe entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern nur die des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB, weil die Urteilsfeststellungen nicht ergeben, dass die Waffe geladen war (vgl. BGHSt 44, 103, 105). Dies hat aber keine Auswirkung auf die Strafrahmenwahl, da das Landgericht im Hinblick auf die stramme Fesselung mit Kabelbindern, die bei allen drei Opfern zu erheblichen Schmerzen und einem Blutstau, bei den Zeugen B. und S. darüber hinaus zu blutenden Verletzungen geführt hat, sowie auf die schwere körperliche Misshandlung des Zeugen S. zutreffend die Qualifikationen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a StGB angenommen hat (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 169; BGH NStZ 1998, 461; BGH, Beschluss vom 26. April 2006 - 1 StR 151/06).

Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es nicht. Zwar hat das Landgericht bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in zweifacher Hinsicht verwirklicht sei. Im Hinblick auf die zahlreichen strafschärfenden Gesichtspunkte und insbesondere unter Berücksichtigung der schweren Folgen der Tat für die Opfer erachtet der Senat die erkannte Strafe aber als schuldangemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Juni 2007 hat dem Senat vorgelegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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